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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand: 09/2018

Maßgeblich für den Geschäftsverkehr zwischen den Parteien sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache. Die englischsprachige Fassung ist eine unverbindliche Übersetzung.

I. Geltungsbereich, Abwehrklausel, Eigentums-/Urheberrechte und Geheimhaltung
1. Allen Lieferungen und Leistungen der PSL Systemtechnik GmbH (nachfolgend: PSL) liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) und etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Andere (Einkaufs-, etc.) Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch nicht durch (widerspruchslose) Auftragsannahme.

2. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen PSL und dem Kunden, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

3. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der PSL zustande. Für den Umfang von Lieferungen oder Leistungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung der PSL maßgeblich.

4. PSL behält sich an seinen dem Kunden zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Kostenvoranschlägen sowie allen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne vorherige Zustimmung der PSL Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nicht-Auftragserteilung PSL auf dessen Verlangen unverzüglich herauszugeben.

5. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Bei Verstößen gegen Vertraulichkeits-, Geschäftsgeheimnis- und ähnliche Pflichten behält sich PSL ausdrücklich zivil-, wenn notwendig auch strafrechtliche Schritte vor.

II. Preise und Aufrechnung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zollkosten und sonstiger anfallender Nebenkosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt und Herausgabepflicht bei Zahlungsverzug
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der PSL bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern, tritt jedoch schon jetzt alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen seine Abnehmer zur Sicherung der Zahlungsforderungen der PSL in Höhe des geschuldeten Betrags (inklusive Umsatzsteuer) an PSL ab; PSL nimmt diese Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der PSL, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch wird PSL die Forderung u.a. nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist, sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

3. Ansonsten darf der Kunde die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffen durch Dritte hat der Kunde PSL unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann PSL die Vorbehaltsware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

5. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt PSL, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PSL nach erfolgloser Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Kunde zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.

IV. Lieferfristen und Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch PSL setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen (wie rechtzeitige Übermittlung sämtlicher, vom Kunden zu liefernden Informationen, Genehmigungen bzw. (Plan-)Freigaben; Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen) fristgerecht erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, mangelfreier und rechtzeitiger Selbstbelieferung der PSL. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt PSL sobald als möglich mit.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der PSL verlassen hat oder zur Abholung bereit steht.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

5. Der Zwischenverkauf eines angebotenen Artikels bleibt vorbehalten.

6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der PSL liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen; Gleiches gilt für der Fall einer nicht ordnungsgemäßen, nicht mangelfreien bzw. nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung der PSL bzw. im Fall einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung.

7. Werden für den Kunden Änderungen oder Neuentwicklungen durchgeführt, so hat er in einem angemessenen Rahmen erhöhte Lieferzeiten hinzunehmen, ohne dass dies als Verzug geltend gemacht werden kann.

8. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, werden ihm, beginnend eine Woche nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

8.1 Setzt der Kunde PSL unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen der PSL in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

8.2 Weitere (Schadensersatz-, etc.) Ansprüche des Kunden aus Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein in Ziffer IX. (Haftungsausschluss) bestimmter Fall vor.

V. Transport und Gefahrübergang
1. Der Transport der Ware erfolgt grundsätzlich im Auftrag des Kunden.

2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat; dies gilt ebenso, wenn Teillieferungen erfolgen oder PSL noch andere Leistungen (z.B. Anlieferung, Aufstellung und Montage) übernommen hat.

3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die PSL nicht zuzurechnen sind oder der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über; dies gilt ebenso bei Annahmeverzug der PSL aus sonstigen Gründen.

VI. Probestellung
Werden Waren zur Probe überlassen, gelten diese als vom Kunden gekauft, wenn PSL sie nicht innerhalb der vereinbarten Rückgabe-Frist zurückerhält. Wurde keine Rückgabefrist angegeben, beträgt diese 4 Wochen. Maßgeblich ist das Datum auf dem Lieferschein. Im Falle der Rückgabe trägt der Kunde die Transport-, Überprüfungskosten und sonstige bei PSL anfallenden (Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur-, etc.) Kosten.

VII. Aufstellung und Montage
1. Dem Kunden obliegt es, auf seine Kosten die notwendigen Voraussetzungen für eine einwandfreie Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes in seinem Betrieb zu schaffen.

2. Die Vergütung für die Aufstellung und Montage richtet sich nach der Preisliste der PSL, die Gegenstand des Vertrages wird und grundsätzlich der Auftragsbestätigung bei gefügt ist bzw. jederzeit, auch schon vor Vertragsschluss vom Kunden eingesehen werden kann.

3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht PSL zu vertretenden Umstände, hat der Kunde auf der Grundlage der vereinbarten Preisliste (mindestens) die hierfür erforderlichen Mehrkosten (Warte-, Reisekosten etc.) zu tragen.

VIII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet PSL unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer IX. (Haftungsausschluss) – wie folgt:

1. Sachmängel:

1.1 Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Dabei hat der Kunde umfangreich Auskunft über sämtliche, für PSL zur ggf. erforderlichen Nacherfüllung relevanten Informationen (wie mögliche (Mängel-)Symptome, Fehlermeldungen, Fehlfunktions- und sonstige Dokumentationen, Art und Weise der durchgeführten Applikationen, Geräteseriennummer etc.) zu erteilen.

1.2 Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist PSL berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen (vgl. auch Ziffer 1.6).

1.3 Alle diejenigen Teile und Leistungen sind unentgeltlich nach Wahl der PSL nachzubessern, mangelfrei zu ersetzen oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Ersetzte Teile werden Eigentum der PSL.

1.4 Zur Vornahme aller von PSL notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit PSL die erforderliche Auskunft (Ziffer 1.1), Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist PSL von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

1.5 Sofern überhaupt und soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt PSL von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten ausschließlich die Kosten des Ersatzstückes (ggf. einschließlich des Transports lediglich im Inland).

1.6 Stellt sich hingegen die Beanstandung als unberechtigt bzw. als ein Fall der Ziffer 1.10 heraus, trägt der Kunde sämtliche dadurch bei PSL angefallenen Kosten.

1.7.1 Den Ort der Nacherfüllung bestimmt ausschließlich PSL. Grundsätzlich erfolgt die Nacherfüllung am Sitz der PSL oder einem anderen von PSL bestimmten, der Zweckmäßigkeit der Nacherfüllung dienenden Ort.

1.7.2 Der Kunde hat auf eigene Gefahr und eigene (Transport-, etc.) Kosten den Liefergegenstand PSL an dem nach Ziffer 1.7.1 bestimmten Ort ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Insbesondere müssen alle Fremdprodukte, Zubehörteile, Zusatzprodukte, Programme, Daten und Speichermedien, die nicht Bestandteil des Liefergegenstands sind, vor der Versendung an PSL entfernt werden; dabei haftet PSL nicht für Sachen, die vom Kunden nicht entfernt wurden oder die beschädigt wurden, bevor sie PSL eingetroffen sind. Ebenso muss der Liefergegenstand vom Kunden ordnungsgemäß für den Versand vorbereitet (gereinigt, vollständig entleeren, Transportsicherungen aktivieren etc.) und handelsüblich verpackt werden. Der Kunde als Versender verpflichtet sich, alle gefährlichen, giftigen, gesundheitsschädlichen Stoffe, mit denen das Gerät in Kontakt getreten ist, absolut rückstandsfrei zu entfernen, damit für PSL als Empfänger die Annahme gefahrlos ist.

1.8.1 Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn PSL unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

1.8.2 Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

1.9 Weitere (Schadensersatz-, etc.) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein in Ziffer IX. (Haftungsausschluss) bestimmter Fall vor.

1.10 Insbesondere in nachfolgenden Fällen bestehen keine Mängelansprüche bzw. keine Haftung der PSL:

1.10.1 Lediglich unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; ungeeignete, unsachgemäße, übermäßige und sonstige, nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstands entsprechende Verwendung; ungeeignete und fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte; natürliche Abnutzung und Verschleiß; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung; ungeeignete Betriebsmittel (wie unzulässige Wärme-/Kälteflüssigkeiten); mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund; chemische, elektrochemische, elektrische, thermische und sonstige, die ordnungsgemäße Verwendung des Liefergegenstands störende Einflüsse und Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; nicht reproduzierbare Softwarefehler.

1.10.2 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der PSL für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige, schriftliche Zustimmung der PSL vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

1.10.3 Nicht von PSL schriftlich autorisierte Reparaturen, Fremdarbeiten und Modifikationen aller Art, die Verwendung für einen anderen als den vorgesehenen Zweck, das Ändern, Entfernen oder Manipulieren des Geräteschildes oder der Seriennummer schließen die Mängelhaftung der PSL aus.

1.10.4 Unter gar keinen Umständen ist PSL für Schäden verantwortlich, die aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Teilen oder durch Produktionsausfall (z.B. wegen Lieferverzug) beim Kunden bzw. Endkunden entstehen.

1.11 Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung verjähren 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für o.g. Rücktritt und Minderung. Im Übrigen gilt Ziffer X. (Verjährung).

2. Rechtsmängel: Schutz- und Urheberrechte Dritter

2.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter im Inland, wird PSL auf seine Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch PSL ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

2.2 Die in vorheriger Ziffer 2.1 genannten Pflichten der PSL sind vorbehaltlich Ziffer IX. (Haftungsausschluss) für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Kunde PSL unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen schriftlich unterrichtet, PSL in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. PSL die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorheriger Ziffer 2.1 ermöglicht, PSL alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Kunde keine Anerkenntnis abgibt, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

IX. Haftungsausschluss
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet PSL gleich aus welchem Rechtsgrund – ausschließlich

1.1 bei Vorsatz,

1.2 bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

1.3 bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

1.4 bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen hat. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PSL auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

2. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten.

2. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffern IX. 1.1 – 1.4 gelten die gesetzlichen Fristen.

XI. Softwarenutzung
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, hingegen nicht überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der KUnde verpflichtet sich, Herstellerangaben (z.B. Copyright-Vermerke) nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der PSL zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei PSL bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XII. Rücknahme gemäß Elektro-und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
1. Die Verkaufspreise verstehen sich ausschließlich der Kosten für die Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).

2. Auf Wunsch organisiert PSL gegen Erstattung der anfallenden Kosten die Rücknahme und Wiederverwertung/Entsorgung auch solcher Geräte, soweit sie von PSL vertrieben werden.

XIII. Vertragsanpassung, Gerichtsstand, Vertragssprache, Rechtswahl, Salvatorische Klausel, Datenschutz
1. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der PSL liegen (z.B. Ziffer IV. 6.), die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der PSL erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst; soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der PSL das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen PSL und dem Kunden wird als Gerichtsstand D-37520 Osterode vereinbart. PSL ist gleichzeitig berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

3. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragsparteien daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen PSL und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5. Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur zu einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Ersatzbestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahe kommt.

6. PSL verarbeitet personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der www.psl-systemtechnik.com/de/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzerklärung.

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